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   BGH, 26.03.2024 - VIII ZR 22/24   

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https://dejure.org/2024,7340
BGH, 26.03.2024 - VIII ZR 22/24 (https://dejure.org/2024,7340)
BGH, Entscheidung vom 26.03.2024 - VIII ZR 22/24 (https://dejure.org/2024,7340)
BGH, Entscheidung vom 26. März 2024 - VIII ZR 22/24 (https://dejure.org/2024,7340)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Herabsetzung einer Sicherleistung durch das Revisionsgericht

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Herabsetzung der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zu leistenden Sicherheit durch das Revisionsgericht?

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.04.1996 - XII ZR 26/96

    Möglichkeit der Herabsetzung der Sicherheit, die notwendig ist, um eine

    Auszug aus BGH, 26.03.2024 - VIII ZR 22/24
    Einem Antrag auf Herabsetzung der nach dem Berufungsurteil zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zu leistenden Sicherheit durch das Revisionsgericht fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 3. April 1996 - XII ZR 26/96, juris Rn. 3; vom 13. August 1998 - III ZR 81/98, NJW-RR 1999, 213).

    Zur Unzulässigkeit eines Antrags auf Abänderung der Art einer gerichtlich angeordneten Sicherheitsleistung - hier nach § 711 Satz 2, § 709 Satz 2 ZPO - durch das Revisionsgericht (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 4. März 1966 - VIII ZR 20/66, NJW 1966, 1028; vom 3. April 1996 - XII ZR 26/96, juris Rn. 4; vom 13. August 1998 - III ZR 81/98, NJW-RR 1999, 213).

    c) Der Antrag der Beklagten, die nach Vorstehendem im Umfang der zugunsten der Klägerin titulierten Hauptforderung, der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, der Zinsen sowie der bereits festgesetzten Kosten zu leistende Sicherheit der Höhe nach lediglich auf die Hauptforderung zu beschränken, ist ebenfalls unzulässig, weil das Gesetz eine Herabsetzung der Sicherheit, die der Schuldner zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zu leisten hat (§ 711 ZPO), nicht vorsieht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. April 1996 - XII ZR 26/96, juris Rn. 3; vom 13. August 1998 - III ZR 81/98, NJW-RR 1999, 213; BeckOK-ZPO/Jaspersen, Stand: 1. Dezember 2023, § 108 Rn. 15).

    Die von der Beklagten begehrte Herabsetzung der Sicherheitsleistung würde bedeuten, dass das Revisionsgericht prüfen müsste, ob der Betrag der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zu leistenden Sicherheit vom Berufungsgericht - hier in Anwendung von § 711 Satz 2 ZPO - angemessen festgesetzt worden ist, was der Regelung des § 718 Abs. 2 ZPO, wonach eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung nicht stattfindet, widerspräche (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 1996 - XII ZR 26/96, aaO).

    Für die Bestimmung und die Abänderung der Art einer Sicherheitsleistung ist jedoch grundsätzlich das Gericht zuständig, das diese angeordnet hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. März 1966 - VIII ZR 20/66, NJW 1966, 1028; vom 3. April 1996 - XII ZR 26/96, juris Rn. 4; MünchKommZPO/Götz, 6. Aufl., § 709 Rn. 3; MünchKommZPO/Schulz, 6. Aufl., § 108 Rn. 8).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Revisionsgericht hierfür nur dann ausnahmsweise zuständig, wenn das an sich zuständige Instanzgericht den Antrag ohne Sachentscheidung in unanfechtbarer Weise zu Ungunsten des Antragstellers beschieden hat und eine besondere Eilbedürftigkeit besteht, etwa bei bereits erfolgter Einleitung der Zwangsvollstreckung aus dem angegriffenen Urteil (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. März 1966 - VIII ZR 20/66, NJW 1966, 1028; vom 3. April 1996 - XII ZR 26/96, juris Rn. 4; vom 13. August 1998 - III ZR 81/98, NJW-RR 1999, 213).

  • BGH, 13.08.1998 - III ZR 81/98

    Änderung der Sicherheit durch das Revisionsgericht

    Auszug aus BGH, 26.03.2024 - VIII ZR 22/24
    Einem Antrag auf Herabsetzung der nach dem Berufungsurteil zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zu leistenden Sicherheit durch das Revisionsgericht fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 3. April 1996 - XII ZR 26/96, juris Rn. 3; vom 13. August 1998 - III ZR 81/98, NJW-RR 1999, 213).

    Zur Unzulässigkeit eines Antrags auf Abänderung der Art einer gerichtlich angeordneten Sicherheitsleistung - hier nach § 711 Satz 2, § 709 Satz 2 ZPO - durch das Revisionsgericht (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 4. März 1966 - VIII ZR 20/66, NJW 1966, 1028; vom 3. April 1996 - XII ZR 26/96, juris Rn. 4; vom 13. August 1998 - III ZR 81/98, NJW-RR 1999, 213).

    c) Der Antrag der Beklagten, die nach Vorstehendem im Umfang der zugunsten der Klägerin titulierten Hauptforderung, der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, der Zinsen sowie der bereits festgesetzten Kosten zu leistende Sicherheit der Höhe nach lediglich auf die Hauptforderung zu beschränken, ist ebenfalls unzulässig, weil das Gesetz eine Herabsetzung der Sicherheit, die der Schuldner zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zu leisten hat (§ 711 ZPO), nicht vorsieht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. April 1996 - XII ZR 26/96, juris Rn. 3; vom 13. August 1998 - III ZR 81/98, NJW-RR 1999, 213; BeckOK-ZPO/Jaspersen, Stand: 1. Dezember 2023, § 108 Rn. 15).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Revisionsgericht hierfür nur dann ausnahmsweise zuständig, wenn das an sich zuständige Instanzgericht den Antrag ohne Sachentscheidung in unanfechtbarer Weise zu Ungunsten des Antragstellers beschieden hat und eine besondere Eilbedürftigkeit besteht, etwa bei bereits erfolgter Einleitung der Zwangsvollstreckung aus dem angegriffenen Urteil (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. März 1966 - VIII ZR 20/66, NJW 1966, 1028; vom 3. April 1996 - XII ZR 26/96, juris Rn. 4; vom 13. August 1998 - III ZR 81/98, NJW-RR 1999, 213).

  • BGH, 04.03.1966 - VIII ZR 20/66

    Abwendung einer Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung - Zulassung einer

    Auszug aus BGH, 26.03.2024 - VIII ZR 22/24
    Zur Unzulässigkeit eines Antrags auf Abänderung der Art einer gerichtlich angeordneten Sicherheitsleistung - hier nach § 711 Satz 2, § 709 Satz 2 ZPO - durch das Revisionsgericht (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 4. März 1966 - VIII ZR 20/66, NJW 1966, 1028; vom 3. April 1996 - XII ZR 26/96, juris Rn. 4; vom 13. August 1998 - III ZR 81/98, NJW-RR 1999, 213).

    Für die Bestimmung und die Abänderung der Art einer Sicherheitsleistung ist jedoch grundsätzlich das Gericht zuständig, das diese angeordnet hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. März 1966 - VIII ZR 20/66, NJW 1966, 1028; vom 3. April 1996 - XII ZR 26/96, juris Rn. 4; MünchKommZPO/Götz, 6. Aufl., § 709 Rn. 3; MünchKommZPO/Schulz, 6. Aufl., § 108 Rn. 8).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Revisionsgericht hierfür nur dann ausnahmsweise zuständig, wenn das an sich zuständige Instanzgericht den Antrag ohne Sachentscheidung in unanfechtbarer Weise zu Ungunsten des Antragstellers beschieden hat und eine besondere Eilbedürftigkeit besteht, etwa bei bereits erfolgter Einleitung der Zwangsvollstreckung aus dem angegriffenen Urteil (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. März 1966 - VIII ZR 20/66, NJW 1966, 1028; vom 3. April 1996 - XII ZR 26/96, juris Rn. 4; vom 13. August 1998 - III ZR 81/98, NJW-RR 1999, 213).

    Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es der Beklagten nicht möglich gewesen wäre, ohne ihr billigenswerterweise nicht zumutbare Nachteile (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 4. März 1966 - VIII ZR 20/66, aaO) den Antrag beim zuständigen Berufungsgericht zu stellen.

  • BGH, 13.11.2014 - VII ZB 16/13

    Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung: Nebenkosten und Kosten

    Auszug aus BGH, 26.03.2024 - VIII ZR 22/24
    Der "auf Grund des Urteils vollstreckbare Betrag" umfasst neben der Hauptforderung auch Nebenforderungen, insbesondere bereits aufgelaufene Zinsen oder auch die Kosten des Rechtsstreits, soweit sie bereits durch einen Kostenfestsetzungsbeschluss beziffert sind (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2014 - VII ZB 16/13, NJW 2015, 77 Rn. 14).

    Es obliegt dann dem Schuldner, notfalls bei Zeitablauf seine Sicherheiten zu erhöhen oder neue weitere Sicherheiten zu stellen, sofern er nicht sofort eine entsprechende dynamische Sicherheit stellt, die sich laufend erhöht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2014 - VII ZB 16/13, aaO Rn. 18).

  • BGH, 24.02.1994 - IX ZR 120/93

    Austausch einer Prozeßbürgschaft

    Auszug aus BGH, 26.03.2024 - VIII ZR 22/24
    b) Zwar können Anordnungen gemäß § 108 Abs. 1 ZPO über die Art der Sicherheitsleistung - anders als über deren Höhe - auf Antrag abgeändert werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 - IX ZR 120/93, NJW 1994, 1351 unter I 1; Stein/Jonas/Muthorst, ZPO, 23. Aufl., § 108 Rn. 7; BeckOK-ZPO/Jaspersen, aaO Rn. 16).

    b) Ferner hat die Beklagte nicht dargetan, dass die von ihr beabsichtigte Stellung der Bürgschaft beziehungsweise der Garantieerklärung einer "Partnerfirma" den gesetzlichen Sicherungszweck zugunsten der Klägerin ebenso wie die in § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO geregelten Sicherheiten uneingeschränkt erfüllt (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 - IX ZR 120/93, NJW 1994, 1351 unter I 1).

  • BGH, 14.02.2018 - IV AR (VZ) 2/17

    Erbringen des Nachweises der Empfangsberechtigung im Fall der Hinterlegung zur

    Auszug aus BGH, 26.03.2024 - VIII ZR 22/24
    Jedenfalls muss gewährleistet sein, dass die von der Beklagten - mittels der "Partnerfirma" - zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zu leistende Sicherheit ihren Zweck erfüllen kann, der darin besteht, die Realisierbarkeit der titulierten Ansprüche der Klägerin zu sichern und dieser einen Schutz vor Nachteilen aus dem Vollstreckungsaufschub zu bieten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. November 2014 - XI ZR 265/13, BGHZ 203, 162 Rn. 25; Beschluss vom 14. Februar 2018 - IV AR (VZ) 2/17, NZI 2018, 353 Rn. 22; jeweils mwN; MünchKommZPO/Schulz, 6. Aufl., § 108 Rn. 59; MünchKommZPO/Götz, 6. Aufl., § 711 Rn. 3; Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl., § 711 Rn. 2).
  • BGH, 11.11.2014 - XI ZR 265/13

    Prozessbürgschaft zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung: Fälligkeit der

    Auszug aus BGH, 26.03.2024 - VIII ZR 22/24
    Jedenfalls muss gewährleistet sein, dass die von der Beklagten - mittels der "Partnerfirma" - zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zu leistende Sicherheit ihren Zweck erfüllen kann, der darin besteht, die Realisierbarkeit der titulierten Ansprüche der Klägerin zu sichern und dieser einen Schutz vor Nachteilen aus dem Vollstreckungsaufschub zu bieten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. November 2014 - XI ZR 265/13, BGHZ 203, 162 Rn. 25; Beschluss vom 14. Februar 2018 - IV AR (VZ) 2/17, NZI 2018, 353 Rn. 22; jeweils mwN; MünchKommZPO/Schulz, 6. Aufl., § 108 Rn. 59; MünchKommZPO/Götz, 6. Aufl., § 711 Rn. 3; Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl., § 711 Rn. 2).
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